Kompromiss in Luzern, Thurgau hält am Obligatorium fest

Im Kanton Luzern gibt es einen «Schleppschlauchkompromiss». Die Thurgauer Behörden halten am Obligatorium ab 2022 fest.

19.11.2021

Da der Bundesrat das geplante Schleppschlauchobligatorium vor kurzem um zwei Jahre auf den 1. Januar 2024 verschoben hat, hat nun der Kanton Luzern eine Übergangsregelung bei der Umsetzung des Schleppschlauchobligatoriums festgelegt. Der «Luzerner Schleppschlauchkompromiss» sieht folgendes vor:

  • Die Fristerstreckung gilt für Kleinbetriebe und solche, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bis zur nationalen Umsetzung des Obligatoriums das Pensionsalter erreichen werden. Im Sinne einer Übergangsregelung werden von der Schleppschlauchpflicht bis 1. Januar 2024 noch ausgenommen: Betriebe mit:
    - maximal 12 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und maximal 15 GVE (Grossvieheinheiten) pro Betrieb.
    - Betriebsleiter/Betriebsleiterin mit Jahrgang 1958 oder älter.
  • Rund 500 Betriebe werden somit von der Schleppschlauchpflicht befreit, schreibt die Luzerner Staatskanzlei
  • Für tierintensive Betriebe mit grossen Emissionen gilt die Schleppschlauchpflicht allerdings wie vorgesehen ab dem 1. Januar 2022.

Kanton Thurgau
Im Kanton Thurgau hat die Verschiebung des schweizweiten Schleppschlauch-Obligatoriums auf den 1. Januar 2024 keinen Einfluss. Der Massnahmenplan Ammoniak sowie der darin beschriebene Zeitplan bleiben weiterhin gültig, schreibt der Kanton (siehe Meldung BBZ Arenenberg). Aufgrund von möglichen Lieferengpässen für die notwendigen Gerätschaften werde im Einvernehmen mit dem Verband Thurgauer Landwirtschaft (VTL) die Pflicht jedoch nicht per Januar 2022 vollständig umgesetzt. Die Bestellung eines Gerätes muss jedoch bis 31. Dezember 2021 erfolgen. röt