Weisung zu Mitfahrplattformen

Das Bundesamt für Strassen hat neue Weisungen zu Mitfahrplattformen an zu Fuss geführten Motorfahrzeugen erlassen.

01.09.2026

Für zu Fuss geführte Motorfahrzeuge – Motorhandwagen und Motoreinachser – gibt es sogenannte Mitfahrplattformen, die entweder fest oder abnehmbar mit einem Fahrzeug verbunden sind. Solche Mitfahrplattformen ermöglichen es der fahrzeugführenden Person, auf diesen Motorfahrzeugen mitzufahren, anstatt mitzugehen. Damit für den Einsatz von Motorhandwagen und Motoreinachser mit Mitfahrplattformen Rechtssicherheit geschaffen wird, sollen diese auch mit Mitfahrplattformen als von einer «zu Fuss gehenden» Person geführt gelten und weiterhin als Motorhandwagen nach Artikel 17 Ab-satz 2 VTS1 oder Motoreinachser nach Artikel 17 Absatz 1 VTS eingeteilt werden. Somit wird durch die Weisungen die rechtliche Situation an die gelebte Praxis angepasst. Die Weisung tritt ab 1. September 2026 in Kraft. eng

Die Weisung im Detail