Spülwassertank: Pflicht auch ausserhalb des ÖLN

Der Spülwassertank und die automatische Spritzeninnenreinigung wird ab 1. April 2022 auch ausserhalb des ÖLN Pflicht.

28.02.2022

Was in der Landwirtschaft in ÖLN- und bei Labelbetrieben schon länger gilt, ist ab 1. April 2022 nun auch für Betriebe ausserhalb des ÖLN, Gemeinden, Landschaftsbauer, bei Gärtnereien oder auf Sportplätzen Pflicht. Der Einsatz eines Spülwassertanks und einer automatischen Spritzeninnenreinigung bei Behälter ab 400 Liter. Das hat der Bundesrat in den Änderungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) von letzter Woche (23. Februar 2022) bekannt gegeben. Damit gilt diese Vorschrift nun für alle, die solche Spritzen einsetzen.

Weil die meisten in der Landwirtschaft schon im Einsatz stehenden Spritzgeräte bereits mit einem Spülwassertank ausgerüstet sind, auch solche, die nicht dem ÖLN unterliegen, wird damit gerechnet, dass in der Landwirtschaft nur wenige Geräte umgerüstet werden müssen.

Wortlaut der Verordnung
 

  • Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank und mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf der behandelten Fläche erfolgen.
  • Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer vom Kanton anerkannten Stelle geprüft werden. Festgestellte Mängel müssen innerhalb einer vom Kanton gesetzten Frist behoben werden.
  • Die Änderungen treten am 1. April 2022 in Kraft.