Neuerungen bei Fahrzeugvorschriften

Seit dem 1. Mai sind neue Strassenverkehrsvorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge in Kraft.

02.05.2019

Ende November hat der Bundesrat die Anforderungen an landwirtschaftliche Fahrzeuge den neusten Sicherheitsstandards angepasst. Diese sind nun am 1. Mai in Kraft getreten.
<link file:2141 download file>(siehe «Schweizer Landtechnik» Nr.1/2019)

Vorderer Überhang
Der vordere Überhang ist neu bis 5,00 Meter (gemessen ab Mitte Lenkrad) möglich. Bedingung dazu ist der Einsatz ein in der Schweiz geprüftes und zugelassenes Kamera-Monitor-System. Ein solches Kamera-Monitor-System ist Pflicht ab einem vorderen Überhang von 4,00 Meter. Die Kameras dürfen maximal 2,50 m vom vordersten Punkt zurückversetzt angebracht sein. Ebenfalls muss ab 4,00 Meter vorderen Überhang ein nach vorne und nach der Seite wirkendes gelbes Gefahrenlicht (Blinklicht) vorhanden sein (meist sind solche mit dem Kamera-Monitor-System lieferbar). Ausgenommen von dieser Regelung (Kamera-Monitor-System und Blinklicht) sind Schneeräumgeräte.

Bei einem vorderen Überhang bis zu 3,00 m sind weiterhin keine besonderen Massnahmen nötig. Von 3,00 bis 4,00 m ist die Montage von Seitenblickspiegeln weiterhin Pflicht. Allerdings müssen diese Spiegel heute eine konvexe (nach aussen gewölbte) Fläche von mindestens 500 cm2 aufweisen und dürfen maximal 2,50 m vom vordersten Punkt des Anbaugeräts zurückversetzt angebracht sein.

Anhängerbremsen
Seit dem 1. Mai gelten zudem <link file:2142 download file>neue Bestimmungen zu den Anhängerbremsen.

Adhäsionsgewicht (seit 1. Februar 2019 Pflicht)
Das Gewicht auf den Antriebsachsen («Adhäsionsgewicht») muss gemäss Verkehrsregelnverordnung VRV 67 Abs. 4), neu mindestens 22 Prozent des Betriebsgewichts (aktuelles Gewicht von Traktor und Anhänger) betragen (mehr dazu hier).

Für den Verkauf von neuen Traktoren gibt es zudem seit 1. Februar folgende neue Vorschriften:

  • Motorhauben und Abdeckungen dürfen sich nur noch mit Werkzeug öffnen lassen
  • Es müssen zweiteilige Weitwinkel-Rückspiegel verbaut sein
  • Wenn der Fahrer den Fahrersitz verlässt und die Feststellbremse ist nicht betätigt, muss eine akustische und optische Warnvorrichtung einschalten
  • Beim Verlassen des Fahrersitzes muss die Zapfwelle automatisch ausschalten
  • Eine externe Aktivierung der Zapfwellenschaltung (Kotflügel) muss vorher in der Kabine bewusst frei gegeben werden
  • Sicherheitsgurt: Traktoren und Motorkarren mit geprüfter Schutzeinrichtung gegen das Überrollen müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein. Ist der Traktor oder der Motorkarren mit Sicherheitsgurten ausgerüstet, müssen die Gurten bei Strassenfahrten getragen werden (gilt auch für bereits in Verkehr stehende Traktoren). Es ist empfehlenswert, die Sicherheitsgurten auch bei Fahrten im Gelände zu tragen.