Bundesrat beschliesst Anpassungen bei VTS und VRV
Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) und die Verkehrsregelnverordnung (VRV) angepasst mit für die Landwirtschaft wichtigen Änderungen.
22.12.2023
Wie aus der kurz gehaltenen Medienmitteilung zu entnehmen ist, habe der Bundessrat heute die Vorschriften und Einteilungskriterien für Arbeitsfahrzeuge wie Kranwagen, Pflanzenschutzspritzen, Holzerntemaschinen sowie Spezialgeräte für die Pflege von Bepflanzungen an den Stand der Entwicklung angepasst. Sie dürfen neu unter bestimmten Voraussetzungen Stoffe des Arbeitsprozesses, Verbrauchsmaterial oder benötigte Hilfsmittel transportieren. Betroffen davon sind beispielsweise gezogene Feldspritzen und Sämaschinen sowie Rund- und Quaderballenpressen.
Das betrifft insbesondere den Artikel 22 der VTS. Dort wurde die Definition der Arbeitsanhänger neu gefasst, schliesst aber die bisher in dieser Fahrzeugart zugelassenen Anhänger mit ein. Die Abgrenzung gegenüber den Transportanhängern drückt nun aus, dass es sich bei dieser Einteilung um ein «Lex specialis» handelt. Bei nicht vollständiger Erfüllung der Kriterien, wird ein Anhänger demnach automatisch den Transportanhängern zugeteilt (z. B. Schubbodenfahrzeug oder Plattform mit Hebebühne). Auch künftig wird Arbeitsanhängern nach Absatz 1 in Artikel 22 der VTS eine Nutzlast nur für den unmittelbaren Materialbedarf zum Betrieb der entsprechenden gezogenen Maschine zugestanden. Zwecks Harmonisierung mit dem EU-Recht für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge wird die Aufzählung «Teile, Werkzeuge und Betriebsstoffe» um den Begriff «Verbrauchsmaterial» erweitert (Abs. 1 Bst. b). Räume ohne eindeutige Zweckbestimmung und solche für das Mitführen von mobilen und universellen Arbeitsgeräten gelten nach wie vor als Räume für Sachentransporte. Abs. 2 führt wie bisher den Arbeitsanhängern gleichgestellte Anhänger auf, die der Definition in Abs. 1 nicht vollumfänglich entsprechen können. Die bestehende Regelung, wonach während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufgenommen werden kann, bleibt bestehen. Die dafür nötige Nutzlast darf auch weiterhin nicht mehr als zwei Drittel des von den Achsen übertragenen Gewichts betragen. Diese Beschränkung gilt für diese Art von Arbeitsanhängern bereits seit 1. Februar 2019 und wurde aus den EU-Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Anhänger (Klasse S) übernommen. Die bisherige Formulierung für die Gewichtsberechnung, die auf die Definition des Garantiegewichts von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern zugeschnitten war (Summe der Achslasten = Garantiegewicht), wird nun auch für andere Anhänger, insbesondere der EU-Klasse O, passend gefasst. Für das Mitführen der nicht weiter bezeichneten Materialien ist die Voraussetzung, dass dieses Gut unmittelbar Bedarf oder Ergebnis des Arbeitsprozesses der betreffenden Maschine ist. Werden anderweitige Nutzräume vorgesehen, ist die Einteilung als Transportanhänger zutreffend. Die geänderte Formulierung erlaubt beispielsweise die Einteilung von Mistzettern mit Streusystem, Güllefässern mit Schlauchverteiler, Pflanzenschutzspritzen und Gussasphaltkochern als Arbeitsanhänger. Nicht eingeschlossen sind jedoch Ladewagen der Landwirtschaft, deren Zweck das Aufladen und Abtransportieren von Gras und Heu ist. Weiter können Anhänger, die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs vervollständigen, neu als Arbeitsanhänger zugelassen werden. Charakteristische Merkmale für diese Voraussetzung sind Verbindungen, Steuerungen oder Antriebe, die nur mit dem Arbeitseinsatz des Zugfahrzeugs einen Nutzen bringen (z. B. Grasfanganhänger mit Saugschlauchanschluss, Wassertank mit Pumpe für Fahrbahnreinigung, Signalisationsanhänger mit/ohne Anpralldämpfer).
Konkret bedeuten die Änderungen, dass mit anghängten Feldspritzen und Sämaschinen es nun erlaubt ist, die entsprechenden Hilfsstoffe (Spritzbrühe, Saatgut) legal zu transportieren. Weiter ist es den Ballenpressen erlaubt, Ballen oder Reste davon in der Presse mitzuführen.


