Schleppschlauchobligatorium: «Es braucht Übergangsfristen»

Der Bauernverband verlangt eine praxistaugliche Umsetzung des Schleppschlauch-Obligatoriums. Es brauche ausserdem Übergangsfristen, so der SBV.

06.07.2021

Ab 2022 gilt für die Schweizer Landwirtschaft ein Schleppschlauchobligatorium. Die Vorschrift wird in der Luftreinhalteverordnung verankert. Das Obligatorium sei problematisch aufgegleist und ein Fortsetzen des bewährten freiwilligen Anreizsystems wäre sinnvoller gewesen, schreibt der Schweizer Bauernverband (SBV) in einer Stellungnahme.

Im Gegensatz zum Ständerat habe die Mehrheit des Nationalrates wichtige Argumente ignoriert und es verpasst, dieses Obligatorium noch aufzuhalten. Der SBV bedauere dies und habe alles versucht das bewährte freiwillige Anreizsystem fortzusetzen. Der Verband sei nicht grundsätzlich gegen die Technik des Schleppschlauches, heisst es in einer Mitteilung: Der Einsatz könne Sinn machen und einen Beitrag zur Reduktion der Ammoniakemissionen leisten – es mache aber nicht überall und auch nicht jederzeit Sinn.

Ab 2022 seien alle Betriebe verpflichtet dem Obligatorium Folge zu leisten, die über 3 Hektaren begüllbare Fläche unter 18 Prozent Hangneigung verfügten. Das töne allerdings einfacher, als es in der Praxis effektiv sei, schreibt der SBV. Verschiedene Flächen könnten demnach vom Obligatorium ausgenommen werden, beispielsweise Obstanlagen und Kleinflächen unter 25 Aren. Unter anderem würden Hochstammbäume QII ausgenommen, QI hingegen nicht. Ab wann nun eine Fläche effektiv mit dem Schleppschlauch begüllt werden müsse, lasse sich somit nicht so einfach feststellen. Bei vielen Fällen brauche es deshalb die Auskunft der kantonalen Vollzugsstellen. Viele dieser kantonalen Landwirtschaftsämter seien jedoch noch nicht vorbereitet und könnten noch keine Auskunft geben und die Frage stelle sich, ob die Kantone in der Lage sein werden, innerhalb von 6 Monaten die schleppschlauchpflichtigen Flächen auszuscheiden.

Es bräuchte ausserdem Übergangsfristen, die den Landwirten ermöglichen würden, sich die für ihren Betrieb passende Technik in angemessene Zeit anzuschaffen oder eine Lösung als Gemeinschaft, sei es Kauf oder Miete zu finden. Die Umsetzung des Schleppschlauchobligatoriums müsse deshalb angepasst und präzisiert werden, verlangt der SBV. Und zwar Sinne der Praxistauglichkeit. Im Zweifelsfall müssten Ansprechpersonen den Betrieben vor Ort Auskunft geben können, welche Flächen nun schleppschlauchpflichtig sind und ob sie selbst vom Obligatorium betroffen sind. Aber auch die Bundesämter BLW und BAFU seien in der Pflicht, den Kantonen die entsprechende Unterstützung zu geben. Eine unzulänglichen Vollzugshilfe führe nur zu einem Wildwuchs an Interpretationen der Kantone mit unerwünschten Unterschieden. LID