Vorschriften im Strassenverkehr als Herausforderung

Am diesjährigen Werkstattapéro beim Landtechnikbetrieb Bossert GmbH in Neunkirch (SH) standen die umfassenden Vorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge im Zentrum. Dabei zeigte Aldo Rui vom SVLT auf, was alles zu beachten ist.

01.01.2020

«Wir wollen uns bemühen, dass die Polizei mit Bussen möglichst wenig an der Landwirtschaft verdienen können», hielt einleitend zum diesjährigen Werkstattapéro Gastgeber Martin Bossert in seinem Landtechnikbetrieb in Neunkirch am letzten Montag im alten Jahr fest. Für diesen traditionellen in der Altjahreswoche durchgeführten und einmal mehr auch sehr gut besuchten Anlass konnte er Aldo Rui vom Schweizerischen Verband für Landtechnik (SVLT) verpflichten, der sich im Dschungel der vielen Vorschriften im Strassenverkehr bestens auskennt. «Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei gewissen Verstössen oder Nichteinhaltung von Vorschriften auch der Versicherungsschutz nicht mehr gewährleistet ist», hielt Aldo Rui fest, der sich beim SVLT um diese Anliegen kümmert. So gilt es bereits zu beachten, was mit einem grünen, braunen oder gelben Nummernschild bezüglich Führung und Transport erlaubt ist. Grundsätzlich sind gewerbliche Transportfahrten nicht erlaubt. Landwirtschaftliche Lohnarbeiten sind hingegen möglich.  Rui verwies dabei auch auf die möglichen einzuholenden Ausnahmebewilligungen, die beispielsweise für die Schneeräumung, für Sammelfahrten für Milch oder als Zugfahrzeuge an Festumzügen oder an der Fasnacht eingesetzt werden und entsprechend eingeholt werden müssen. Überschreiten landwirtschaftliche Traktoren ohne Doppel- oder Gitterräder die Maximalbreite von 2,55m bis maximal 3 m, so müssen sie braun eingelöst werden. Arbeitskarren wie beispielsweise ein Mähdrescher oder Maishäcksler oder Arbeitsanhänger wie eine Grossballenpresse oder Kartoffelvollernter dürfen eine maximale Breite von 3,5 m aufweisen. Auch für Anbaugeräte  wie Pflüge, Düngerstreuer, Feldspritzen, Futterntemaschinen oder Bodenbearbeitungsgeräte gelten strenge Vorgaben. Diese dürfen im Strassenverkehr maximal 3,5 m breit sein. «Bei grossen Anbaugeräten  wie beispielsweise Säkombinationen mit Frontpacker ist aber die maximale Zuladung des Traktors, die Achslasten und die Reifentragfähigkeit zu beachten», rief Rui in Erinnerung. Während am Traktorenheck  der Transport auf der Strasse von Paletten oder Grossballen mit geeigneten Geräten  und gesichert transportiert werden dürfen, ist dies am Frontlager strikte verboten. Rui verwies zudem auf die zahlreichen Kennzeichnungs- und Beleuchtungspflichten, welche für die verschiedenen Fahrzeuggattungen zu beachten sind. Seit anfangs 2019 gibt es zudem neue Vorschriften betreffend dem vorderen Überhang, der mit zahlreichen Auflagen maximal 5 m ab Mitte Lenkrad erlaubt ist.

RoMü