Schleppschlauch-Obligatorium ab 2022

Der Bundesrat hat die neuen Gülle-Vorschriften bekannt gegeben. Das Schleppschlauch-Obligatorium gilt ab 2022.

13.02.2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Februar 2020 den Umgang mit Gülle in der Luftreinhalte-Verordnung neu geregelt. Ziel damit ist die weitere Verminderung von Emissionen aus Gülle. Der Bundesrat hält in seiner Agrarpolitik ab 2022 fest, dass es weiteres Potenzial zur Reduktion gibt.

Zwei Massnahmen zur Vermeidung von Ammoniak- und Geruchsemissionen werden nun in die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) aufgenommen: Zum einen müssen Güllelager dauerhaft abgedeckt sein, damit kein Ammoniak austreten kann. Zum anderen ist es künftig Vorschrift, Gülle – wo topografisch möglich – mit Schleppschlauchverteilern und nicht mehr mit Pralltellern auszubringen.

Konkret bedeutet das:

  • Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen. (Anmerkung der Redaktion: Eine Steigung von 18 Prozent bedeutet, dass die Höhe auf einer Strecke von 100 m um 18 m steigt).

    Als geeignete Verfahren gelten:
  • die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern
  • das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz
  • die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
  • Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.

Diese Bestimmungen gelten ab 1. Januar 2022.