Schaden am ausgeliehenen Auto

Was ist, wenn man privat mit einem Auto des Arbeitgebers unterwegs ist, und es passiert ein Schaden? Die Agrisano-Versicherung gibt Auskunft.

24.08.2020

«Für eine private Fahrt durfte ich das Auto meines Arbeitgebers ausleihen. Beim Rückwärtsparkieren übersah ich einen Pfosten und beschädigte das Auto. Bezahlt meine Privathaftpflichtversicherung den Schaden am Auto meines Chefs?»

Dazu schreibt die Agrisano-Versicherung folgendes:
Bei einer Privathaftpflichtversicherung kann das «gelegentliche Benützen fremder Motorfahrzeuge» als zuschlagspflichtige Sondergefahr mitversichert werden. Die Definition «gelegentliche Benützung» ist bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften unterschiedlich umschrieben und oft auf eine maximale Benützungsdauer pro Kalenderjahr begrenzt. Werden regelmässig Fahrzeuge ausgeliehen, besteht die Möglichkeit, eine explizite Fremdlenkerversicherung abzuschliessen.

Im vorliegenden Fall sind hingegen die weiteren Einschränkungen des Deckungsumfanges der Privathaftpflichtversicherung zu beachten. Oftmals besteht keine Deckung, wenn das ausgeliehene Fahrzeug nicht privat, sondern für eine Erwerbstätigkeit genutzt wird, oder wenn es sich um ein Fahrzeug des Arbeitgebers, eines Lebensgefährten oder eines Mitbewohners handelt.

Sofern der Autobesitzer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, kommt diese für den Schaden am Auto auf. Macht die Versicherung gegenüber dem Autobesitzer einen Bonusverlust sowie einen Selbstbehalt geltend, kann dieser den Lenker belangen. Wenn hingegen fremde Sachen beschädigt oder Drittpersonen verletzt werden, übernimmt die Motorhaftpflichtversicherung des Besitzers diese Schäden. Hierbei spielt es keine Rolle, wer am Steuer sass und für welchen Zweck das Auto benutzt wurde.
Nadia Barmettler, Agrisano Stiftung