Abschlussgitter an Viehtransportern

SVLT-Präsident Werner Salzmann hat im Nationalrat eine Anfrage eingereicht und darin die Notwendigkeit von Heckabschlussgittern bei absenkbaren Viehwagen hinterfragt.

14.12.2018

In der Tierschutzverordnung (TSchV) in Artikel 165 Transportmittel ist festgehalten, dass am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen ein Abschlussgitter angebracht sein muss – neuerdings auch bei absenkbaren Viehwagen. Diese Vorschrift ist eine speziell schweizerische. Die internationalen Hersteller von absenkbaren Viehwagen bieten solche Heckgitter in den wenigsten Fällen ab Werk an. Die notwendigen Zusatzaufbauten verteuern diese Wagen nur unnötig.
Nationalrat Werner Salzmann stellte dem dafür zuständigen Departement/Bundesamt die folgenden Fragen:

1. Wieso ist ein Heckabschlussgitter bei allen Viehwagen, unabhängig von deren Konstruktion, notwendig?

2. Wieso ist es nicht möglich, Viehwagen mit absenkbarer Ladefläche von diesem Obligatorium zu befreien?

Der SVLT und wohl auch viele Viehhalter sind gespannt auf die Antwort!