Nur mit Sonderbewilligung

Werden Traktoren an Fasnachtsumzügen eingesetzt ist eine Sonderbewilligung erforderlich.

17.02.2020

Nebst den rein landwirtschaftlichen Arbeiten werden Traktoren und Anhänger auch oft für andere Verwendungszwecke eingesetzt. Mögliche Beispiele sind die Papiersammlung durch den lokalen Turnverein, der Festumzug im Dorf oder der Fasnachtsumzug. Je nach Verwendung ist auch die Rechtslage unterschiedlich.

Gemäss der Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 87) sind mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nur unentgeltliche Fahrten erlaubt, die einem gemeinnützigen Zweck dienen. Unter diesen Begriff fällt beispielsweise das Papiersammeln durch den Turnverein. Generell gilt, dass der Fahrzeughalter sein Fahrzeug aber nur geeigneten und instruierten Personen überlassen darf, die auch im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis sind.

Nicht als Fahrt, die einem gemeinnützigen Zweck dient, gilt der Festumzug mit dem geschmückten Traktor. Dies ist nicht generell erlaubt, sondern setzt eine Sonderbewilligung voraus. Um ein landwirtschaftliches oder gewerbliches Fahrzeug an einem volkstümlichen Umzug zu verwenden, muss ein Antrag beim zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt gestellt werden. Dieses erteilt dann für den beantragten Umzug die Sonderbewilligung. Zusätzlich können weitere Sicherheitsmassnahmen, wie beispielsweise Begleitpersonen, vorgeschrieben werden.
Agrisano