Covid-Bestimmungen für Landtechnik-Fachgeschäfte

Was dürfen Landtechnik-Fachgeschäfte vor Ort eigentlich verkaufen und was nicht? Agrotec Suisse hat das präzisiert.

09.02.2021

Gemäss Covid-19-Verordnung dürfen Bau- und Gartenfachläden sowie Eisenwarengeschäfte für Bau- und Gartenartikel wie Werkzeuge, Baustoffe, Saatgut und Erde trotz besonderer Lage geöffnet bleiben, wie der Landmaschinenhändler-Fachverband Agrotec Suisse gemäss Anfrage an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) bereits Ende Januar mitgeteilt und präzisiert hat. Ebenso zulässig ist die Ladenöffnung für Reparatur- und Unterhaltsarbeiten.

Nach mehrmaligem Nachfragen des AM Suisse beim BAG können somit auch Fachgeschäfte der Landtechnikbranche für den Verkauf solcher Produkte öffnen. Schneeräumungsgeräte, aber auch Gartengeräte wie Rasenroboter und Heckenschneidemaschinen können unter Werkzeuge subsumiert (eingeordnet) und somit weiterhin verkauft werden.

Die Versorgung der Bauern mit den nötigen Maschinen, inklusive Traktoren, soll nicht eingeschränkt werden, weshalb auch Traktoren weiterhin verkauft werden dürfen, schreibt Agrotec Suisse. Der Ersatzteileverkauf ist ebenfalls zulässig. Andere Sortimentsbestandteile als oben erwähnt müssen hingegen abgesperrt oder abgedeckt werden.