Anpassungen im Bereich des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs
Im Bereich des grenznahen, landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr gibt es aufgrund von Gerichtsurteilen Änderungen.
17.05.2024
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) nimmt im Bereich des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr aufgrund von Urteilen des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verschiedene Anpassungen vor. Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile für Landwirtschaftsbetriebe beseitigt werden, die nicht von diesem Bewirtschaftungsverkehr profitieren können. Schweizer Landwirtschaftsbetrieben in Grenzregionen, die ihre im Ausland gelegenen Grundstücke bewirtschaften, können die daraus resultierenden Ernteerträge sie abgabenfrei in die Schweiz einführen. Mit der Regelung werden somit Nachteile ausgeglichen, die den Landwirten der Grenzregion andernfalls aus der grenzüberschreitenden Bewirtschaftung entstehen würden. Gleichzeitig darf dieser Bewirtschaftungsverkehr nicht zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber den übrigen Schweizer Berufskollegen führen.
Nun hat das Bundesamt aufgrund von Urteilen gewisse Anpassungen vorgenommen. So wird es im Rahmen dieses Bewirtschaftungsverkehrs nicht mehr zulässig sein, Tätigkeiten auf den ausländischen Grundstücken auszuführen, die nicht grenzüberschreitend stattfinden. So dürfen für die Bewirtschaftung keine Wirtschaftsgebäude im Ausland oder ausländische Gerätschaften genutzt werden. Ebenfalls unzulässig ist die Anstellung von Arbeitnehmenden nach ausländischem Recht oder die Einlagerung von Ernteerzeugnissen im Ausland.
Mit diesen Massnahmen wird sichergestellt, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke im Ausland ausschliesslich grenzüberschreitend erfolgt und damit den gesetzlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsverkehrs entspricht.
In der Schweiz gibt es aktuell etwa 45'000 Landwirtschaftsbetriebe. Rund 700 davon sind als Bewirtschaftungsverkehr-Nehmer registriert. Diese verteilen sich auf weitestgehend alle grenznahen Landesteile der Schweiz. Der Grossteil dieser Betriebe dürfte von den Anpassungen nicht betroffen sein.